BAG Urteil v. - 6 AZR 114/08

Leitsatz

Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.

Gesetze: TVöD-V § 8 Abs. 3

Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 5 Sa 266/07 vom ArbG Halberstadt, 3 Ca 1336/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftszeiten zu leistende Vergütung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung. Die beklagte Stadt ordnet in den Wintermonaten zur Gewährleistung des Winterdienstes Rufbereitschaft in der Regel in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag eines jeden Tages für jeweils mehrere Stunden an. In den späten Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr gewährleistet sie keinen Winterdienst und ordnet deshalb für diese Zeit keine Rufbereitschaft an. Sie legt die Rufbereitschaft mittelfristig und für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa vier Monaten fest und bezieht alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer bei ihrer Ableistung ein. Der Kläger leistete zwischen dem und dem in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Beispielsweise hatte der Kläger am Dienstag, dem , von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr, am Mittwoch, dem , von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr sowie von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr und dann wieder am Donnerstag, dem , von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr Rufbereitschaft. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften zwölf Stunden oder länger. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diese Rufbereitschaften die Vergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde, dh. 1,60 Euro brutto je Stunde.

Für die Vergütung der Rufbereitschaft bestimmte der TVöD-V in der bis zum geltenden Fassung (aF):

"§ 7

Sonderformen der Arbeit

...

(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. ...

...

§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

...

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. ... 6Satz 1 gilt nicht im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 3:

Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazu gehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: 'Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.'"

Mit Wirkung zum ist § 8 Abs. 3 TVöD-V durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom zum TVöD neu gefasst worden. Die stundenweise Rufbereitschaft ist jetzt in § 8 Abs. 3 Satz 7 bis 9 TVöD-V geregelt. Inhaltlich ist keine Änderung erfolgt.

Der Kläger begehrt für die sieben von ihm im Winter 2005/2006 geleisteten, seiner Auffassung nach unterbrochenen Rufbereitschaften Zahlung der täglichen Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V von 25,68 Euro je Tag an den Wochentagen Montag bis Freitag bzw. von 51,36 Euro an Wochenenden und Feiertagen. Die sich bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ergebende, rechnerisch unstreitige Differenz von 103,04 Euro brutto verfolgt er im Rahmen seiner Leistungsklage, soweit diese in der Revisionsinstanz noch angefallen ist, weiter. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Rufbereitschaften unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung.

Der Kläger vertritt die Auffassung, geteilte Rufbereitschaftszeiten schränkten die Arbeitnehmer in ihrer Bewegungsfreiheit faktisch ebenso ein wie langdauernde, ungeteilte Rufbereitschaften. Es liege daher im Interesse der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften, Rufbereitschaft ununterbrochen in einem Zeitblock anzuordnen. Vor diesem Hintergrund sei § 8 Abs. 3 TVöD-V auszulegen. Da jede Rufbereitschaft letztlich stundenweise angeordnet und geleistet werde, liege stundenweise Rufbereitschaft nur vor, wenn ein einziger Block von Rufbereitschaftszeit ununterbrochen weniger als zwölf Stunden dauere, ohne dass danach nochmals ein weiterer Block an Rufbereitschaftszeit angeordnet werde. Auch wenn innerhalb von 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen zwei verschiedene Blöcke von Rufbereitschaft angeordnet würden, sei die tägliche Pauschale zu zahlen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Anordnung von Rufbereitschaft des Klägers an diesen die tägliche Rufbereitschaftspauschale gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT zu zahlen,

a) wenn die Zeiten der angeordneten Rufbereitschaft innerhalb eines Kalendertages unterbrochen sind oder

b) wenn seit Beginn der Rufbereitschaftszeit binnen 24 Stunden eine weitere Rufbereitschaft oder mehrere Rufbereitschaftszeiten angeordnet werden;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 103,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor, sie ordne keine ununterbrochenen Rufbereitschaften vom Arbeitsende des einen Tages bis zum Arbeitsbeginn des nächsten Tages an, weil von vornherein bekannt sei, dass in bestimmten Zeiträumen keine Arbeitsleistungen anfallen könnten. Die Rechtsauffassung des Klägers lasse sich mit dem Anliegen der Tarifregelung nicht in Einklang bringen. In den Tarifvertragsverhandlungen sei es um die Durchbrechung des zuvor im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) geregelten pauschalen Rufbereitschaftsentgelts, nicht aber um die Vergütung von Unterbrechungszeiten gegangen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

A. Die Feststellungsklage ist in der in der Revisionsinstanz gestellten Fassung zulässig.

1. Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr möglich (st. Rspr. seit - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 46). Der in der Revision gestellte Antrag verdeutlicht jedoch lediglich das bei der gebotenen Auslegung von Beginn an verfolgte Klagebegehren und ist deshalb keine Klagänderung (vgl. - BAGE 56, 155, 159 f.). Die Parteien haben bereits in den Vorinstanzen darum gestritten, ob der Kläger die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V in den beiden nunmehr von Ziff. 1a und b des Feststellungsantrages umgrenzten Konstellationen beanspruchen kann.

2. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und geeignet, den Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen, also Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. - BAGE 100, 43, 51). Auch das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO liegt vor. Die Beklagte ordnet unterbrochene Rufbereitschaften an, wenn man die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde legt.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte Vergütungsdifferenz von 103,04 Euro brutto für die streitbefangenen Rufbereitschaften. Bei diesen handelte es sich um stundenweise Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF, die die Beklagte deshalb zu Recht nur mit dem stundenweisen Entgelt nach § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD-V aF vergütet hat.

1. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, weil entweder in der Zwischenzeit keine Arbeit auf Abruf zu leisten oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen ist, liegen nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 8 Abs. 3 TVöD-V im tariflichen Sinne mehrere aufeinanderfolgende, für sich genommen jeweils ununterbrochene Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF vor, von denen jede bei Beginn der weiteren Rufbereitschaften bereits beendet ist. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung gem. § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD-V aF und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen (iE ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 § 8 Rn. 38; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 8 Rn. 46; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2008 § 8 Rn. 54a).

Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 TVöD-V grundlegend neu geregelt. Im bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wurde die Zeit der Rufbereitschaft zu 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet (zB § 15 Abs. 6b BAT). Demgegenüber soll nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V die Rufbereitschaft in der Regel pauschal nach der Anzahl der Tage und der Lage des Wochentages, an dem diese beginnt, abgegolten werden (Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD § 8 Rn. 40). Davon sieht § 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF für stundenweise Rufbereitschaften eine Ausnahme vor. Nach der Definition in § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF liegt eine stundenweise Rufbereitschaft bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.

a) Nach § 7 Abs. 4 TVöD-V leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Damit ist zugleich Beginn und Ende einer ununterbrochenen Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF umschrieben. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet (vgl. Senat - 6 AZR 76/94 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 15 Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4 zu § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 § 8 Rn. 38; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD § 8 Rn. 42; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2007 § 8 Rn. 52; Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 8 Rn. 22). Eine stundenweise Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF liegt also vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet, ein ununterbrochener Zeitraum von weniger als zwölf Stunden liegt.

b) Systematik und Zweck des § 8 Abs. 3 TVöD-V bestätigen diese Auslegung.

Für Rufbereitschaft wird grundsätzlich eine tägliche Pauschale gezahlt, deren Höhe sich ausweislich § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V iVm. der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-V auch bei einer mehrere Kalendertage überschreitenden Rufbereitschaft nach dem Tag bestimmt, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Dies zeigt, dass nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eine Rufbereitschaft den gesamten Zeitraum umfasst, in dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Rufbereitschaft über das Ende eines Kalendertages hinaus oder insgesamt länger als 24 Stunden andauert. Auch bei einer Wochenendrufbereitschaft, die typischerweise Freitagnachmittag beginnt und Montag früh endet, wäre demnach, weil nur eine ununterbrochene Rufbereitschaft angeordnet ist, für jeden Tag nur das 2-fache Stundenentgelt zu zahlen und das für drei Tage (aA Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD § 8 Rn. 42; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 § 8 Rn. 34, wonach die zweite Tagespauschale erst dann fällig wird, wenn zwischen dem Ende der ersten Rufbereitschaft und dem Beginn der zweiten Rufbereitschaft Arbeitszeiten oder Ruhezeiten ohne Arbeitsleistung liegen). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-V aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, abweichend von dieser tariflichen Systematik bei einer Wochenendrufbereitschaft für die beiden auf das Wochenende entfallenden Tage die höhere Pauschale zu zahlen und den angebrochenen Montag entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V unberücksichtigt zu lassen.

Aus der Zusammenschau von § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-V und den Erklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 8 Abs. 3 TVöD-V folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung für ununterbrochene Rufbereitschaften geregelt haben, die auch mehrere Kalendertage überschreiten und länger als 24 Stunden andauern können. Dafür haben sie die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet, als maßgeblich angesehen. Führt die Vergütung einer ununterbrochenen Rufbereitschaft in diesem Sinne wie bei der Wochenendbereitschaft nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien zu unangemessenen Ergebnissen, haben sie eine Sonderregelung getroffen.

Diese Systematik der Vergütung der Rufbereitschaft liegt auch der Regelung der stundenweisen Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 Satz 6 bis 8 TVöD-V aF zugrunde. Darin wird der Grundsatz der pauschalen, tageweisen Abgeltung der Rufbereitschaft für kurze Rufbereitschaften durchbrochen. Die Abgeltung solcher Rufbereitschaften mit der Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V haben die Tarifvertragsparteien für unangemessen gehalten und deshalb eine stundenweise Vergütung vorgesehen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 §8 Rn. 38). Weitere Änderungen gegenüber der Vergütung langandauernder Rufbereitschaften haben sie nicht vorgenommen. Maßgeblich dafür, wann eine ununterbrochene Rufbereitschaft beginnt und endet, ist deshalb auch bei stundenweisen Rufbereitschaften der Zeitraum zwischen der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und dem Ende dieser Verpflichtung.

2. Ausgehend von diesem Verständnis der Tarifregelung trägt der Lösungsansatz des Klägers nicht. Es mag sein, dass ver.di geteilte Dienste und auch geteilte Rufbereitschaften verhindern will und deshalb erhöhte Vergütungen in Fällen der vorliegenden Art wegen der vergleichbaren Einschränkung der Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers wie bei langandauernden Rufbereitschaften für angemessen hält. Für Tarifverträge gilt jedoch wie für Gesetze der Grundsatz der objektiven Auslegung (vgl. Senat - 6 AZR 275/05 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 193). Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen unmittelbar aus dem Tarifvertrag erkennen können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden ( - Rn. 32, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45).

In § 8 Abs. 3 TVöD-V findet die Auffassung des Klägers keinen Niederschlag. Die Tarifvertragsparteien haben nicht darauf abgestellt, dass eine stundenweise Vergütung der Rufbereitschaft nur dann zu erfolgen hat, wenn innerhalb von 24 Stunden nur eine einzige, ununterbrochene Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vorliegt. Die Worte "einer" bzw. "eine" in § 8 Abs. 3 Satz 6 und Satz 7 TVöD-V aF sind in keiner Weise hervorgehoben; eine solche Hervorhebung hätte aber - zB durch Fettdruck oder Unterstreichung - erfolgen müssen, wenn die Tarifvertragsparteien insoweit statt eines unbestimmten Artikels ein Zahlwort hätten gebrauchen wollen, denn aus dem Satzzusammenhang allein ergibt sich für einen solchen Willen nicht der geringste Anhaltspunkt.

3. § 8 Abs. 3 Satz 6 bis 8 TVöD-V aF verletzen in dieser Auslegung Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die geringere Vergütung der stundenweise geleisteten Rufbereitschaft benachteiligt die Betroffenen nicht gleichheitswidrig iSv. Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeit in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungsformen wie Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Dienstreisen, Wende- oder Standzeiten und Wegezeiten kann von den Tarifvertragsparteien vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Sie müssen dabei lediglich den Verlust an Freizeit bei ihrer Vergütungsregelung angemessen berücksichtigen und dürfen dem Arbeitnehmer keine erheblichen Leistungen ohne Vergütung abverlangen. Ihnen kommt jedoch hinsichtlich der Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Freizeit vorliegt und ob und in welchem Umfang diese ausgeglichen werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu. Sie müssen dabei nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen, vielmehr genügt ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung (Senat - 6 AZR 765/07 - Rn. 27).

Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Entscheidung, ununterbrochene Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden auch dann nur stundenweise zu vergüten, wenn an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden zwei oder mehrere solcher Bereitschaften angeordnet werden, ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die stundenweise Vergütung gleicht den Freizeitverlust angemessen aus.

4. Der Kläger hat im Winter 2005/2006 stets nur stundenweise Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF erbracht. Die Beklagte hat in allen streitbefangenen Fällen jeweils ununterbrochene Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden zur Erledigung des Winterdienstes entweder in den frühen Morgenstunden und/oder am Nachmittag bis in den frühen Abend hinein angeordnet. Dies ist auch nicht willkürlich geschehen, sondern war durch die Notwendigkeiten des Winterdienstes bedingt. Wenn die Beklagte zwischen 22:00 Uhr abends und 1:00 Uhr morgens keinen Winterdienst anbot und deshalb in dieser Zeit keine Rufbereitschaft anordnete, war dies eine sachgerechte Entscheidung, weil die Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Fußwegen im Allgemeinen nur zu den üblichen Verkehrszeiten besteht (vgl. - VersR 1984, 890; - VI ZR 125/83 - NJW 1985, 270; Palandt/Sprau 68. Aufl. § 823 Rn. 227).

II. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu Rufbereitschaften im Rahmen des Winterdienstes von jeweils weniger als zwölf Stunden begründet auch dann keinen Anspruch auf die pauschale Vergütung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V, wenn er an einem Tag oder binnen 24 Stunden wiederholt zu Rufbereitschaften von jeweils weniger als zwölf Stunden herangezogen wird.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2009 S. 381 Nr. 8
DB 2009 S. 1136 Nr. 21
NJW 2009 S. 1834 Nr. 25
DAAAD-19710