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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 Ko 3125/08

Gesetze: GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, GKG § 52 Abs. 1

Streitwertberechnung in finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren

Leitsatz

  1. Nebenabgaben (Zinsen) und Folgesteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die von der festgesetzten Steuer oder von dem zu versteuernden Einkommen abhängen, bleiben bei der Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz grundsätzlich außer Betracht und zwar auch dann wenn sie in dem Klageantrag ausdrücklich erwähnt sind.

  2. Der geringeren Bedeutung des Aussetzungsverfahrens im Verhältnis zum Klageverfahren wird bei der Streitwertberechnung mit 10% des auszusetzenden Steuerbetrages hinreichend Rechnung getragen.

Fundstelle(n):
KAAAD-19683

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