Streitwertberechnung in finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren
Leitsatz
Nebenabgaben (Zinsen) und Folgesteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die von der festgesetzten Steuer oder von
dem zu versteuernden Einkommen abhängen, bleiben bei der Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz grundsätzlich
außer Betracht und zwar auch dann wenn sie in dem Klageantrag ausdrücklich erwähnt sind.
Der geringeren Bedeutung des Aussetzungsverfahrens im Verhältnis zum Klageverfahren wird bei der Streitwertberechnung mit
10% des auszusetzenden Steuerbetrages hinreichend Rechnung getragen.
Fundstelle(n): KAAAD-19683
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