Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen
Leitsatz
1.Kongresse dienen in erster Linie der Information der Teilnehmer, so dass die erbrachten organisatorischen Vorarbeiten nicht
als Werbeleistungen zu qualifizieren sind, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 UStG, dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers, richtet.
Seminare und ähnliche Veranstaltungen entfallen 100 den Begriff der Werbung, so dass sich der Leistung auch richtet, wenn
sie unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zur Übermittlung einer Werbebotschaft
beitragen und so der Absatzförderung dienen.
Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG umfasst auch den Begriff der Öffentlichkeitsarbeit, wenn die betreffenden
Vorgänge mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden sind, durch die das Publikum – zum Zweck der Erhöhung des Absatzes
– über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung unterrichtet werden soll, damit zumindest
eine mittelbare Förderung der Absatzpolitik durch Erzeugung einer positiven Grundeinstellung (Verständnis, Wohlwollen und
Vertrauen) der Öffentlichkeit gegenüber einem Unternehmen erstrebt wird.
Konferenzen dienen primär der Information der Teilnehmer und bezwecken nicht originär bzw. mittelbar eine Absatzförderung,
sodass sie regelmäßig nicht unter den Begriff der Werbung bzw. der Öffentlichkeitsarbeit fallen. Dies gilt auch für Kongresse
zur erfolgreichen und kostengünstigen Einführung des Euros für ein Fachpublikum selbst wenn durch die Information über die
Existenz und die Eigenschaften des Euros eine positive Grundeinstellung in der Bevölkerung erzeugt wird und damit dem Euro
zum Erfolg verholfen werden soll.
Bei Kongressen, die primär der Information eines Fachpublikums dienen, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung unmittelbar
nach Art. 9 Abs. 2c 6. EG-Richtlinie. Er ist dort, wo die tatsächliche Wirkungen der erbrachten Leistung eintritt, ist kommt
nicht darauf an, wo der Leistende die wesentliche Zeit für die Leistungserbringung aufwendet oder wo er die hierfür notwendigen
Betriebsmittel hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1155 Nr. 14 KÖSDI 2009 S. 16633 Nr. 9 PAAAD-19677
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