Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts,
Anwendungsvorrang
Leitsatz
1.) Eine Universität wird weder durch die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, Apparaten, Material und Personal an
Hochschulbedienstete noch durch die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Automaten gegen Entgelt im Rahmen eines Betriebs
gewerblicher Art i.S.v. § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG tätig und handelt deshalb insoweit umsatzsteuerrechtlich
nicht als Unternehmerin.
2.) § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und dessen Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ist konform zu Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie
(nunmehr Art. 13 Richtlinie 2006/12/EG) dahingehend auszulegen, dass an die Form und Qualität der Rechtsvorschriften anzuknüpfen
ist, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt wird (Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, z.B. ).
3.) Der nationale Gesetzgeber hat Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 13 Richtlinie 2006/12/EG) nicht hinreichend
in nationales Recht umgesetzt, als dass das Korrektiv der "Wettbewerbsverzerrung" in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nicht enthalten
ist. Eine insoweit richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist nicht möglich. Beruft sich der Steuerpflichtige
in diesem Fall auf die für ihn günstigere nationale Regelung, besteht kein Anwendungsvorrang der EG-Richtlinie.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1060 Nr. 13 VAAAD-19675
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