Zahlungsverjährung bei Änderung einer Anrechnungsverfügung
Leitsatz
Eine erhöhte bzw. ungerechtfertigte Anrechnung von Steuern, die zu einem Erstattungsbetrag oder zu einer geringeren Nachzahlung
führt, stellt einen begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, der unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen
werden kann.
Die festgesetzte Körperschaftsteuer/Einkommensteuer wird nur dann und insoweit fällig, als sie vom Finanzamt nach § 36 Abs.
4 EStG in der diesbezüglichen Anrechnungsverfügung als Abschlusszahlung angefordert wird.
Ergibt sich aufgrund einer geänderten Steueranrechnungsverfügung erstmalig ein Nachzahlungsbetrag ist die geänderte Abrechnung
nicht bereits wegen Zahlungsverjährung ausgeschlossen, wenn für die Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung Festsetzungsverjährung
eingetreten war.
Fundstelle(n): WAAAD-19666
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