Wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung
keinen Totalgewinn erzielen kann, muss der Steuerpflichtige zum Nachweis einer gleichwohl bestehenden Gewinnerzielungsabsicht
substantiiert Umstände darlegen und glaubhaft machen, die ihn -aus seiner Sicht- zu der Annahme berechtigen, die in der Vergangenheit
angefallenen Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne ausgleichen und ein positives Gesamtergebnis
erzielen zu können.
Wird ein verlustbringendes Geschäftskonzept beibehalten, lässt dies darauf schließen, dass der Betrieb seiner Wesensart und
der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, so dass davon auszugehen
ist, dass die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen sehr
Gesellschafter ausgeübt wird.
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit
erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinn/Verlusten und dem sich aus der Beendigung voraussichtlich ergebenden
Aufgabegewinn zusammen.
Ein wichtiges Merkmal für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie 100 ein Steuerpflichtiger auf eine längere
Verlustperiode reagiert, ob er unverändert die verlustbringende Tätigkeit fortführt oder eine Umstrukturierung vornimmt oder
sich um eine Beendigung bemüht.
Ein starkes Indiz für die Fortführung eines Pensionsbetriebes aus einkommenssteuerlich unbeachtlichen Motiven ist, wenn durch
den Betrieb die Möglichkeit eröffnet wird, ohnehin anfallende Kosten für die Unterhaltung der Immobilie in den einkommenssteuerlich
relevanten Bereich zu verlagern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pensionsbetreiber über anderweitige Einkünfte für ihre
notwendige Lebensführung verfügen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-19658
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