Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit
zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vor und nach der Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO
Neufestsetzung der KraftSt mit Wirkung
ab dem
Leitsatz
1. Eine Stretchlimousine mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t mit zweimal zwei sich
gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond, die verkehrsrechtlich als
Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft ist, war unter Geltung des § 23
Abs. 6a StVZO nicht als Personenkraftwagen nach dem Hubraum, sondern als
anderes Fahrzeug nach Gewicht zu besteuern.
2. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass das Fahrzeug mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO
entsprechend seiner Bauart und Einrichtung als Personenkraftwagen anzusehen und
die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und
Steuersatz mit Wirkung ab dem neu festzusetzen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-19657
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