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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 967/07

Gesetze: KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. fKraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 8 Nr. 2 StVZO § 23 Abs. 6a FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vor und nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Neufestsetzung der KraftSt mit Wirkung ab dem

Leitsatz

1. Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t mit zweimal zwei sich gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond, die verkehrsrechtlich als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft ist, war unter Geltung des § 23 Abs. 6a StVZO nicht als Personenkraftwagen nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht zu besteuern.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Fahrzeug mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO entsprechend seiner Bauart und Einrichtung als Personenkraftwagen anzusehen und die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz mit Wirkung ab dem neu festzusetzen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-19657

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