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FG München Urteil v. - 14 K 3764/06

Gesetze: Versand-Übereinkommen Art. 1 Abs. 2 Anlage I des Versand-Übereinkommens Art. 116 ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 215 ZKDV Art. 450a ZKDV Art. 450b Abs. 2 Unterabs. 3

Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

Leitsatz

1. Eine Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt ab dem Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.

2. Werden Waren nach der Einfuhr der zollamtlichen Überwachung entzogen und kann der Ort der Zollschuldentstehung nicht innerhalb von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung bestimmt werden, gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem die Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

3. Wird später als Ort der Zollschuldentstehung ein Ort in einem anderen Mitgliedstaat ermittelt, muss das im Einfuhrmitgliedstaat eingeleitete Erhebungsverfahren nur dann eingestellt werden, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachweisen, dass sie die Abgabenerhebung gegenüber dem Zollschuldner vorgenommen haben.

4. Die Inanspruchnahme eines Zollspediteurs als Hauptverpflichteten für die Einfuhrabgabenschuld verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-19648

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