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FG Baden-Württemberg  v. - 3 K 116/07 EFG 2009 S. 1728 Nr. 21

Gesetze: DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1

DBA-Schweiz

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten

Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

Leitsatz

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich überquert.

2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.

3. Tage, an denen ein in der BRD ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.

4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

5. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, wegen der von den deutschen Steuerbehörden gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung eingegangenen Verpflichtung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage zu behandeln, ein Verständigungsverfahren oder ein Erlassverfahren zu beantragen.

6. Ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter im Sinne des Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1728 Nr. 21
QAAAD-19642

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