Billigkeitserlass wegen der Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten eines Grundstücks
Leitsatz
Beruht die endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten für ein Grundstück bei einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG auf dem eigenen Verschulden des Steuerpflichtigen, weil er – trotz steuerlicher Beratung – im Jahr der
Verauslagung von einer falschen Einkunftsart und im Jahr der Vereinnahmung des Preises für die Veräußerung des Grundstücks
nicht von der Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung ausgegangen ist und gegen die Steuerfestsetzung im Jahr der Veräußerung
keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, somit Bestandskraft und Festsetzungsverjährung eintrat, sowie eine offensichtliche Unrichtigkeit
der Steuerfestsetzung – in anbetracht des (BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712) – zumindest
zweifelhaft erscheint, liegt – entgegen dem den Sachverhalt betreffenden (BFHE 210, 313,
BStBl II 2005, 758) – keine einen Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1083 Nr. 17 EFG 2009 S. 727 Nr. 10 LAAAD-19635
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