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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 99/07 EFG 2009 S. 1727 Nr. 21

Gesetze: DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 16 DBA CHE 1971/1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

DBA-Schweiz

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten

Besteuerung von Einkünften eines Schweizer Verwaltungsrats

Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

Leitsatz

1. Der Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine mehrtägige Geschäftsreise in einem Drittstaat beendet und sich auf die Rückreise begibt, ist auch dann kein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, wenn der Arbeitnehmer erst am darauf folgenden Tag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

2. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.

3. Einnahmen aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren und unterliegen nach Art. 16 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht der BRD.

4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1727 Nr. 21
BAAAD-19634

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