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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 110/07 EFG 2009 S. 1724 Nr. 21

Gesetze: DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 14 Abs. 1 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

DBA-Schweiz

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten an Sonn- und Feiertagen

Direktor einer Schweizer Aktiengesellschaft ist leitender Angestellter

Besteuerung von Einkünften eines Universitätsrats

Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

Leitsatz

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, überquert. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich nur die Arbeitstage, nicht die arbeitsfreien Wochenend- und Feiertage.

2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.

3. Auf Geschäftsreisen verbrachte Wochenend- und Feiertage zählen auch bei Reisekostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an diesen Tagen tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Aus der Unzumutbarkeit der Rückkehr allein kann nicht auf das Vorliegen eines Arbeitstages geschlossen werden.

4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

5. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, wegen der von den deutschen Steuerbehörden gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung eingegangenen Verpflichtung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage zu behandeln, ein Verständigungsverfahren oder ein Erlassverfahren zu beantragen.

6. Der Direktor einer in der Schweiz ansässigen Schweizer AG mit einem dieser Stellung zukommenden Zeichnungsrecht nach Art. 718a des Schweizerischen Obligationenrecht (OR), ist leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.

7. Einnahmen aus der Tätigkeit als Mitglied des Univeristätsrats einer Schweizerischen Universität sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren und unterliegen nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, wenn für die Ausübung der Tätigkeit in dem Tätigkeitsstaat keine feste Einrichtung zur Verfügung steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

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