Gesetze:
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2
DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1
DBA CHE 1971/1992 Art. 3 Abs. 2
Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten
Abweichung von Verständigungsvereinbarungen
Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter
Leitsatz
1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr
als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich überquert.
2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in
Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992.
3. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft
zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.
4. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, wegen der von den deutschen Steuerbehörden gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung
eingegangenen Verpflichtung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage zu behandeln, ein Verständigungsverfahren
oder ein Erlassverfahren zu beantragen.
5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen
Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-19631
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