Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer
Leitsatz
1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betreib seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort
der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend tatsächlich auszuüben hat.
2. Entscheidend für die Grenzgängereigenschaft ist der Ort der Tätigkeit und nicht der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgebers.
3. Quellensteuer, die von der Schweiz abkommenswidrig auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der BRD nach Art.
15a Abs. 2 DBA-Schweiz einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 3 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1399 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2009 S. 935 NAAAD-19630
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