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Erbschaftsteuerreform: Artikel 3 ErbStRG
Rückwirkende Anwendung des neuen Rechts bei Erwerben von Todes wegen nach dem 31. 12. 2006 und vor dem 1. 1. 2009
Mit gleich lautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 3730 NWB YAAAD-13903 wurde die Anwendung des Art. 3 ErbStRG geregelt. Damit sind einige Zweifelsfragen geklärt, die sich bei der Ausübung des Wahlrechts stellten. Der nachfolgende Artikel geht auf diese Zweifelsfragen ein und befasst sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt eines Erwerbs von Todes wegen. Des Weiteren bieten durchgeführte Belastungsvergleiche Entscheidungshilfen, ob ein bestehendes Wahlrecht nach Art. 3 ErbStRG ausgeübt werden sollte.
Alle Beiträge zur Erbschaftsteuerreform NWB OAAAC-73207
I. Allgemeines
Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Erwerber im Fall eines Erwerbs von Todes wegen, für den die Steuer gem. § 9 ErbStG nach dem und vor dem entstanden ist, beantragen, dass alle durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach § 16 ErbStG in der bis zum anzuwendenden Fassung. Für die Besteuerung bleiben im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend.
Ist die Steuer bereits vor dem festgesetzt worden, kann ein Antrag innerhalb von s...