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KSR Nr. 5 vom Seite 8

Bankmitarbeiter haften als Teilnehmer von Steuerhinterziehung

Anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers ins Ausland

Tim Lühn

Leistet jemand Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines anderen, haftet diese Person nach § 71 AO als Haftungsschuldner des Steuerhinterziehers für die hinterzogenen Steuern und entsprechenden Zinsen. Das FG Düsseldorf hat dies jetzt auch für einen Bankmitarbeiter bejaht, der nach der üblichen Geschäftspraxis seines Bankinstituts anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers für Kunden zur ausländischen Tochtergesellschaft durchgeführt hatte, die dadurch Steuerhinterziehung begingen.

Grundsätze zur Haftung nach § 71 AO

Nach 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) selbst begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und entsprechenden Zinsen nach § 235 AO. Voraussetzung für die Haftung als Teilnehmer ist, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei durch einen anderen sowie der Tatbestand der Beihilfe durch den Teilnehmer selbst tatbestandsmäßig, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt werden. Der Teilnehmer muss insoweit insbesondere vorsätzlich einen eigenen Beitrag zur Haupttat (d. h. Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei eines anderen) leisten. Als Teilnehmer kommen üblicherweis...