Abfallentsorgung;
Durchführung der Entsorgung von Abfallstoffen durch private Unternehmen und Vereine
Bezug:
1. Allgemeines
Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung nicht dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur eingeschränkt ihre Pflichten zur Entsorgung auf Dritte oder private Entsorgungsträger übertragen. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG erlaubt eine solche Übertragung, wenn diese nur die tatsächliche Durchführung und nicht auch die gesetzliche Aufgabe umfasst. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen – u. a. Altpapier – vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistung angerechnet wird.
2. Leistungsbeziehungen
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist das nach außen gerichtete Auftreten des zwischengeschalteten Abfallentsorgers entscheidend.
2.1 Direkte Leistungsbeziehung zwischen Abfallentsorger und Abfallerzeuger oder -besitzer
Der , BStBl 2003 II S. 950 entschieden, dass ein mit der Durchführung der hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich Leistungen an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausführung der Leistung ihm gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenen Namen auftritt (vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 2 UStR). Erhält der Unternehmer in diesem Zusammenhang auch Zahlungen des Hoheitsträgers, sind diese weiterhin als Entgelt zu beurteilen, da durch das Auftreten im eigenen Namen das bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Hoheitsträger nicht entfällt.
2.2 Abfallentsorger als Erfüllungsgehilfe
Wird der private Entsorgungsunternehmer mit der Durchführung der Abfallbeseitigung durch den Entsorgungsträger beauftragt und tritt er im Außenverhältnis nur als Erfüllungsgehilfe des Entsorgungsträgers auf, erbringt er mit der Entsorgungsleistung eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers. Gleichzeitig erbringt der Entsorgungsträger nicht steuerbare Leistungen an den Abfallerzeuger/-besitzer. Erhält der eingeschaltete Unternehmer das Entgelt für seine Entsorgungsleistung unmittelbar von den Abfallerzeugern/-besitzern, wird so lediglich der Zahlungsweg Bürger – hoheitlicher Entsorgungsträger – eingeschalteter Unternehmer abgekürzt, vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 4 UStR und , BStBl 1991 I S. 81.
2.3 Art und Umfang der Entsorgungsleistung
Die Entsorgungsleistung stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG dar, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Die sonstige Leistung besteht im Wesentlichen in der Sammlung/Gefäßgestellung, dem Transport einschließlich der Planung, Lagerung, Sortierung sowie der Verwertung und Vermarktung des Abfalls. Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der Abfallentsorger für die in dem Abfall enthaltenen Wertstoffe einen Preis erzielt, der höher ist als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung (Abschn. 153 Abs. 2 Satz 5 UStR).
2.4 Abgabe von werthaltigen Abfällen
Abfälle sind dann werthaltig, wenn ihnen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. In welchen Fällen bei der Überlassung von werthaltigen Abfällen von einem tauschähnlichen Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – auszugehen und wie dann der jeweilige Umsatz zu bemessen ist, regelt das , BStBl 2008 I S. 992.
2.5 Ort der Entsorgungsleistung
Der Ort der Entsorgungsleistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.
2.6 Steuersatz
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Dies gilt auch für Leistungen von eingeschalteten Körperschaften i. S. d. § 51 AO, da sie wegen fehlender Selbstlosigkeit nicht gemeinnützig tätig werden. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist daher nicht anzuwenden.
3 Vorsteuerabzug
Zu Fragen des Vorsteuerabzugs wird auf die Vfg. S 7300 A – 127 – St IV 21 (USt-Kartei OFD Ffm. zu § 15 – Karte 27) verwiesen.
4 Vereinssammlungen
Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen.
Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Übernimmt das Entsorgungsunternehmen die Abrechnung mit den Vereinen, berechnet es die Zahlungen nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen in eigenem Namen durchgeführt. Es bestehen zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen keine vertraglichen Beziehungen.
Sofern die Vereine die Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, liegt lediglich ein verkürzter Zahlungsweg vor. Die privaten Abfallentsorger und die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen oder aus ausgestellten Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Die Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da es sich nicht um gemeinnützige Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Sammlung wäre nur dann gemeinnützig, wenn der Träger nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke verfolgt werden. Da die vorbenannten Sammlungen der Einnahmeerzielung dienen, werden die Vereine insoweit jedoch im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig.
Die Vereine sind nicht als Abnehmer oder Lieferant des Altpapiers anzusehen, sondern erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vgl. EFG 1998 S. 1364. Die erhaltenen Vergütungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Die (USt-Kartei OFD-Ffm. § 2 – S 7106 – Karte 15) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7106 A - 1/80 - St 110
Fundstelle(n):
QAAAD-19308