BMF - IV B 8 - S 7280 a/07/10004 BStBl 2009 I S. 525

Umsatzsteuer;
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands; — (BStBl 2009 II S. 315)
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Mit Urteil vom — V R 48/04 — (BStBl 2009 II S. 315) hat der BFH u. a. entschieden, dass aus einem Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gleichwohl zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei kann die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer – wie die IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) bei der Lieferung von Mobiltelefonen – von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen im Sinne des § 14 UStG gehört.

Zur Anwendung des BFH-Urteils gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Vorsteuerabzug setzt handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in der Rechnung voraus

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen muss. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben. Die Bezeichnung der Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. Abschnitt 185 Abs. 15 UStR). Sinn und Zweck der Bezeichnung der Leistung ist u. a. die Sicherstellung der Nachprüfbarkeit der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes.

Aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden, auch wenn der Austausch der Geräteidentifikationsnummer – beispielsweise der IMEI-Nummer – zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist.

Nach gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätzen darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer ist deshalb nicht zulässig.

2. Vorsteuerabzug nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Lieferung

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen haben muss und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Mit der nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung muss mithin über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgerechnet worden sein.

Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise – u. a. zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen – in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (z. B. IMEI-Nummer) kann daher daran zweifeln lassen, dass tatsächlich eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sein. Sie kann weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

BMF v. - IV B 8 - S 7280 a/07/10004


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 525
DStZ 2009 S. 414 Nr. 12
UStB 2009 S. 158 Nr. 6
WPg 2009 S. 563 Nr. 10
LAAAD-19298

1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.