Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 9 Fristengliederung [1]
(1) 1Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),
Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
2Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
bis drei Monate,
mehr als drei Monate bis ein Jahr,
mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
mehr als fünf Jahre.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
die im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
die im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-19291
1 Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.