Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)
§ 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1) [1]
1Im Posten „Zinserträge“ sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge der Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten der Bilanz „Barreserve“ (Aktivposten Nr. 1), „Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2), „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3), „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. 2Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden.
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TAAAD-19291
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .