RechKredV § 24
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 24 Rückstellungen (Nr. 7)
Wird im Unterposten Buchstabe c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu kürzen.
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TAAAD-19291