RechKredV § 18
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 18 Beteiligungen (Nr. 7)
1Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten „Beteiligungen“ (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. 2In diesem Falle ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
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TAAAD-19291