Abschnitt 1: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich [1]
1Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. 2Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-19291
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .