Zulässigkeit und Verwertbarkeit von informatorischen Anhörungen durch die Gerichte
Gesetze: FGO § 96 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen einen solchen Verfahrensmangel darin, dass an der mündlichen Verhandlung auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) der Steuerfahnder teilgenommen hat, dessen Feststellungen Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sind und der sich in der Verhandlung selbst auch zu Wort gemeldet sowie Fragen an den vom Finanzgericht (FG) geladenen Zeugen gerichtet hat. Entgegen ihrer Ansicht stellen solche Äußerungen Dritter grundsätzlich keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtpunkt der Verletzung von Vorschriften des Beweisrechts dar.
a) Nach ständiger Rechtsprechung sind auch ohne förmliche Beweisaufnahme informatorische Anhörungen durch die Gerichte zulässig und hinsichtlich ihrer Ergebnisse verwertbar (vgl. , juris; , Neue Zeitschrift für Strafrecht —NStZ— 2001, 48). Dies gilt insbesondere, wenn die informatorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht (, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1020). Dies gilt gleichermaßen, wenn —wie hier— Behördenbedienstete auf der Seite der beklagten Behörde auftreten und zu dem Streitgegenstand Aussagen machen (, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246).
b) Auf dieser Grundlage kann die —aktive— Teilnahme des Steuerfahnders an der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht als verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angesehen werden.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Aussagen des Steuerfahnders überhaupt ihrer Intensität nach einer informatorischen Anhörung entsprechen, da die Gründe der angefochtenen Entscheidung keinen Bezug auf dessen Aussagen nehmen. Denn es sind schon keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass insoweit Tatsachen ermittelt wurden, deren Berücksichtigung Beweisvorschriften und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Dies hätte allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn die Kläger gehindert gewesen wären, im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Aussagen des Steuerfahnders in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Eine entsprechende Rüge hätte im Übrigen erfordert darzulegen, welcher zusätzliche Vortrag durch das Vorgehen des FG vereitelt worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 57/99, BFH/NV 2000, 861; vom V B 135/99, BFH/NV 2000, 1107; vom VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233; vom I B 1/00, BFH/NV 2001, 645).
bb) Es kann ferner dahinstehen, ob die Befragung des Zeugen durch den Steuerfahnder prozessordnungsgemäß war, denn es ist nicht erkennbar, dass die Vorentscheidung dadurch beeinflusst worden ist.
Fundstelle(n):
PAAAD-19275