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Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
Bei der Gründung oder späteren Führung einer GmbH sollte beachtet werden, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht der Haftung gem. § 43 GmbHG entziehen kann. Verletzt dieser Strohmann seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Diese persönliche Haftung gilt uneingeschränkt, selbst wenn der Strohmann auf Anweisung des im Hintergrund agierenden Verantwortlichen gehandelt hat. Insbesondere kann sich der Strohmann nicht darauf berufen, dass seine Bestellung als GF als bloßes Scheingeschäft nichtig sei (OLG Frankfurt, Urteil v. 16. 4. 2008 - 1 O 136/05). S. 144