Gesetze:
ZK Art 220 Abs. 2 Buchst. b
ZK Art 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2
Erhebung von Einfuhrabgaben
Leitsatz
Die zollbegünstigte Einfuhr der Textilien aus Jamaika erfolgte auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unter
Vorlage der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1.
Zu "Ursprungserzeugnissen" gehören Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken und Gestrickten des Kapitels 61 zu den begünstigten
Waren, wenn in einem der Vertragsstaaten der Gemeinschaft eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft stattgefunden hat. Es muss sich um die Herstellung aus Garnen oder Fasern handeln.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 senden die Zollbehörden bei bestehenden Zweifeln die Warenverkehrsbescheinigung
an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem Ersuchen um nachträgliche Prüfung zurück. Diese erteilen gemäß Art. 32 Abs.
5 des Protokolls Nr. 1 das Ergebnis ihrer Prüfung den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, mit.
Nach Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 muss sich aus der Mitteilung des Prüfungsergebnisses der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
aber eindeutig feststellen lassen, ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können. Eine
derart eindeutige Feststellung ist aber mangels Bezugnahme auf die jeweiligen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und mangels
sicherer und konkreter Erkenntnisse über die Herkunft bzw. den Ursprung der von den jeweiligen Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 erfassten Waren gar nicht möglich.
Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 führt auch nicht etwa zur Ungültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen, vielmehr bleibt
deren Gültigkeit zunächst bestehen. Die Verwaltung des Einfuhrlandes wird lediglich ermächtigt, die Präferenzbehandlung abzulehnen.
Keinesfalls ermächtigt diese Vorschrift die Zollbehörden der Gemeinschaft, Warenverkehrsbescheinigungen ihrerseits für ungültig
zu erklären oder auch nur als ungültig anzusehen.
Ist die Präferenz aber bereits gewährt worden, kommt eine Rückforderung nur in Betracht, wenn die Warenverkehrsbescheinigung
von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes wirksam für ungültig erklärt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-19170
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