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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 48/07 EFG 2009 S. 861 Nr. 11

Gesetze: FGO § 53, FGO § 56, FGO § 90

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis auf Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

Entscheidet ein Gericht gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid und wird nicht rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, wirkt dieser als Urteil.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand findet nach § 56 Abs. 1 FGO nur statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unterbleibt z.B. nach Aufforderung eines Gerichts die notwendige Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so liegt darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Verfahrensbeteiligten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 861 Nr. 11
UAAAD-19162

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