Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis auf Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung
Leitsatz
Entscheidet ein Gericht gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid und wird nicht rechtzeitig
mündliche Verhandlung beantragt, wirkt dieser als Urteil.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand findet nach § 56 Abs. 1 FGO nur statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert
war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unterbleibt z.B. nach Aufforderung eines Gerichts die notwendige Bestellung eines
inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so liegt darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden
des Verfahrensbeteiligten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 861 Nr. 11 UAAAD-19162
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