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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferung
Streitig war in der Besprechungsentscheidung die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung und drei weiterer innergemeinschaftlicher Lieferungen eines Kraftfahrzeughändlers. Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung 2001 beanspruchte der Kläger für den Verkauf eines BMW X 5 in die Ukraine die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamts gefälscht war. Ferner behandelte der Kläger zwei weitere Fahrzeuglieferungen an die spanische Firma B und eine weitere an die Firma E gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerpflichtig, da die Abnehmer sog. „Missing Trader” seien, also Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Es sei unerheblich, dass sich der Kläger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer vom Bundesamt der Finanzen habe bestätigen lassen. Der Kläger habe auch den erforderlichen Buchnachweis nicht vollständig erbracht, weil er die Anschrift des Abholers und damit die Anschrift des Beauftragte...