BFH Beschluss v. - IX B 207/08

Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

Gesetze: EStG § 10d Abs. 2, EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, GG Art. 3, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelungen des Verlustabzugs erfüllt sind (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; vom XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001); die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten sei, die Regelungen über den Verlustvortrag nach § 10d EStG so zu gestalten, dass ein bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigender Grundfreibetrag dem Steuerpflichtigen stets verbleibt und auch nicht durch den Verlustabzug verbraucht werde, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat; der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag erhöht den Verlustvortrag nicht. Dies folgt aus dem Jahressteuerprinzip (, BFH/NV 2005, 1264, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. ) und ist —auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums— nicht zweifelhaft (vgl. , BFH/NV 2008, 788; in BFH/NV 2005, 2001, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. ).

Aus den genannten Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) nicht in Betracht. Darüber hinaus ist in der Beschwerde nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) eine Entscheidung des BFH erfordert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 920 Nr. 6
MAAAD-19023