Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Vorliegen einer Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.
Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch diejenigen zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor.
1. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob und unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als bei Vorgründungsgesellschaften der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen für Anschaffungen und Herstellungen selbst dann zu gewähren ist, wenn diese von vornherein mit der Absicht der ganzheitlichen Übertragung an einen Unternehmer, der diese für steuerpflichtige Ausgangsleistungen nutzt, getätigt wurden”.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls schon deshalb nicht, weil sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeinde W., die Eingangsleistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 mit der Absicht bezogen hat, die Wasserversorgungsanlagen auf den Zweckverband zu übertragen. Gegen eine von vornherein bestehende Übertragungsabsicht spricht auch, dass die Klägerin zunächst einen „Vertrag über die entgeltliche Nutzung von Trinkwasseranlagen” vom vorgelegt hat und dass der Übereignungsvertrag erst Jahre nach der Durchführung der Erneuerungsarbeiten, nämlich erst im Dezember 2005, geschlossen wurde.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als z.B. der Bundesfinanzhof —BFH— (vgl. z.B. , BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3. der Gründe). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Sachverhalt des Streitfalles ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem (BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155) zugrunde liegt. Der Fall, dass eine Gemeinde im Jahr 2005 einem Zweckverband, dessen Mitglied sie ist, Trinkwasserversorgungsanlagen übereignet, die von ihr in den Jahren 1996 bis 2000 erneuert wurden, ist nicht damit vergleichbar, dass eine Vorgründungsgesellschaft, deren einziger Zweck die Gründung einer AG war, die von ihr erworbenen Anlagegüter unmittelbar nach der Gründung der AG auf diese übertragen hat.
Fundstelle(n):
FAAAD-18986