Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 3, UStG § 10 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der actus contrarius der Versorgungshandlung/-leistung/-maßnahme, welche in einem Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabenstellung wahrgenommen und ausgeübt werde, eine Handlung/Leistung/Maßnahme im Rahmen des Unternehmens sei oder eine Handlung/Leistung/Maßnahme außerhalb des Rahmens des Unternehmens, ist nach der zutreffenden Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
„Actus contrarius” im Sinne der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nach Auffassung des Klägers die Entscheidung zur Aufgabe der Wassergewinnung in einem bestimmten Gebiet, welche zur Einstellung der Nutzung einer Wassergewinnungsanlage führt.
Danach ist die aufgezeigte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Bundesland A, vertreten durch das Straßenbauamt, die in der Vereinbarung vom festgelegte Zahlung und damit das „Entgelt” i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht für die Aufgabe der Wassergewinnung (actus contrarius) entrichtet hat. Er hat sich vielmehr an den Kosten beteiligt, die durch die Verlegung in ein anderes Wassergewinnungsgebiet entstehen und damit der Erfüllung des Satzungszwecks des Klägers dienen.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Danach hat sich das Bundesland A, vertreten durch das Straßenbauamt, mit Vereinbarung vom bereit erklärt, sich an den Kosten für die Verlegung des Wassergewinnungsgebietes in ein anderes Wasserschutzgebiet bis zu einem bestimmten Betrag zu beteiligen (Seite 4 des Urteils). Soweit das FG auf Bl. 69 der Gerichtsakten verwiesen hat, weist die dort abgeheftete Vereinbarung vom als ihren Gegenstand „die Kostenbeteiligung der Straßenbauverwaltung an der Sicherung der Wasserversorgung der X Gruppe” aus. Nach Nr. 2 der Vereinbarung beteiligt sich die Straßenbauverwaltung „an den Kosten für die Verlegung der Wasserversorgungsanlage”.
Im Einklang mit diesen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das FG einen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG mit der Begründung bejaht, dass sich die Straßenbauverwaltung im Vertrag vom bereit erklärt habe, sich an den Kosten für die Verlegung der Wasserversorgungsanlage zu beteiligen (Seite 10 des Urteils).
Da der Senat an diese Feststellungen des FG in einem künftigen Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
Fundstelle(n):
BAAAD-18983