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FG Köln Urteil v. - 3 K 4851/03

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2

Doppelte Haushaltsführung:

Lebensmittelpunkt am Ort des Haupthausstandes, Wohnung am Beschäftigungsort

Leitsatz

1) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts nicht den Haupthausstand und Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet.

2) Eine Zweitwohnung, die 57 km vom Beschäftigungsort entfernt ist, kann nicht als Zweitwohnung am Beschäftigungsort angesehen werden.

Fundstelle(n):
GAAAD-18896

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