Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsbeschwerde zur Erhebung der Grundsteuer nicht erfolgreich
[i]BVerfG stellt ab auf das ObjektsteuerprinzipAm hat das BVerfG seinen Beschluss v. - 1 BvR 1334/07 bekannt gegeben und in der Pressemitteilung zu diesem Verfahren unterstrichen, dass „die Erhebung der Grundsteuer als solche nach der ständigen Rechtsprechung keinen Bedenken begegnet.” Ebenfalls sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspreche ihrem Charakter als Objektsteuer. Die Beschwerdeführer, Eltern dreier Kinder, hatten sich gegen ihren Grundsteuerbescheid aus dem Jahre 2005 für ihr selbst genutztes Hausgrundstück gewandt; Widerspruch, Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht waren gescheitert. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.
[i]Grundstückseinheitswerte als Äquivalenzindikatoren ungeeignetDer o. g. Beschluss v. stellt die Einwände der Beschwerdeführer dar, lässt allerdings eine ausführliche Auseinandersetzung selbst mit dem Objektsteuer- oder Realsteuerprinzip im Ergebnis vermissen. Nachdem im Jahr 1997 in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG das Wort „Realsteuern” durch die Worte „Grundsteuer und Gewerbesteuer” ersetzt wurde (vgl. BGBl 1997 I S. 2470), ist das Obje...