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Anlage EÜR: Eine freiwillige Angelegenheit?
[i]Anlage EÜR dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Steuervereinfachung sowie der Straffung der VeranlagungsarbeitSteuerpflichtige, die den Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, haben ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beizufügen (§ 60 Abs. 4 EStDV). Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 €, wird es seitens der Verwaltung nicht beanstandet, wenn anstelle der Anlage EÜR der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird ( BStBl 2005 I S. 320).
Mit der Einführung der Anlage EÜR wurde die Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung angestrebt. Damit sollte den Finanzämtern die Möglichkeit eröffnet werden, die einzelnen – mit Kennziffern versehenen – Positionen durch computerunterstützte Verprobungen und Abgleiche zu überprüfen. Hierdurch wiederum sollte die Veranlagungsarbeit ökonomischer und effizienter gestaltet werden. Schließlich verkaufte der Gesetzgeber die Einführung eines weiteren Vordrucks als Steuervereinfachung (zur frühzeitigen Kritik an der neuen Anlage vgl. Schroen, NWB Beratung aktuell 33/2006).
[i]Entscheidung des FG Münster: keine Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen VordrucksDas NWB FAAAD-14083 nunmehr entschieden, dass keine Verpflichtung zur Verwend...