Anschaffung einer Eigentumswohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 EigZulG; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gesetze: EigZulG § 2 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die maßgebende Rechtsfrage (nach der Anschaffung einer Eigentumswohnung i.S. von § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes —EigZulG—) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Mit der dazu ergangenen Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt. Entrichten nämlich —wie im Streitfall— die Eltern der Kläger als Schenker den Kaufpreis für die Wohnung jeweils direkt an den Verkäufer oder unmittelbar auf ein Notaranderkonto, so sind die Beschenkten (hier: die Kläger) nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt; unerheblich ist, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist (vgl. , BFH/NV 2008, 29; vom IX R 59/04, BFH/NV 2006, 2040, m.w.N.). Auf die Beurteilung der mit den Eltern der Kläger jeweils geschlossenen Darlehensverträge nach Fremdvergleichsgesichtspunkten kommt es daher nicht an.
2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die Kläger haben weder eine konkrete Divergenz-Entscheidung benannt noch tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) so herausgearbeitet, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erkennbar wird (z.B. , BFH/NV 2006, 768). Abgesehen davon liegt eine Divergenz auch nicht vor; das FG hat auf der Basis der oben unter 1. zitierten BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zutreffend entschieden. Im Übrigen müsste eine Abweichung von einer Gerichts-Entscheidung (Bundesgericht oder FG) vorliegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 49; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 172, 174), „divergierende Ansichten” wie auch die unterschiedliche Handhabung beteiligter Finanzbehörden reichen nicht aus.
3. Im Kern rügen die Kläger mit ihren —nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen— Einwänden die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, damit kann aber eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2008, 1340, unter 1. c, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 896 Nr. 6
KAAAD-18513