BFH Beschluss v. - I B 130/08

Unwirksamkeit eines Beschlusses des BFH, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt war und dieser das Verfahren nicht angenommen hat

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 240 Abs. 1, ZPO § 249 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beschwerdegegner ist am zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) einer Klage der X-GmbH gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) stattgegeben. Mit Beschluss vom hat der Senat, dem seinerzeit die Insolvenz der X-GmbH nicht bekannt war, die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen.

II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats über die Zulassung der Revision ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und muss auf Grund der Rechtsklarheit aufgehoben werden (vgl. , BFH/NV 2004, 366, m.w.N.).

Fundstelle(n):
YAAAD-18475