BGH Beschluss v. - IX ZB 162/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2

Instanzenzug: LG Scheinfurt, 41 T 52/08 vom AG Schweinfurt, IN 237/02 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist.

1.

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der Gläubiger seien unzulässig.

Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (, NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die Gläubiger zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Berichte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug genommen (, ZInsO 2008, 920). Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, a.a.O.).

2.

Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall nicht an.

Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen Anhörung vom in Verbindung mit der Belehrung über die Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum gesetzten Frist hat der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, a.a.O.) - die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-18385

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein