BSG Urteil v. - B 1 KN 3/08 KR R

Leitsatz

1. Zu den Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des = BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10 in Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Vergütung von Krankenhausbehandlung.

2. Ein Krankenhaus kann von der Krankenkasse Vergütung nur für eine erforderliche Behandlung eines Versicherten beanspruchen.

3. Beruft sich die Krankenkasse ohne Rechtsmissbrauch gegenüber einem Anspruch auf Krankenhausvergütung auf die fehlende Erforderlichkeit der Behandlung, ist hierzu von Amts wegen zu ermitteln; die in der Krankenhausabrechnung enthaltene Bejahung der Notwendigkeit ist nicht ausschlaggebend.

Gesetze: SGB V § 27 Abs 1 S 1; SGB V § 27 Abs 1 S 2 Nr 5; SGB V § 39 Abs 1 S 2; SGB V § 109 Abs 1 S 2 Halbs 2; SGB V § 109 Abs 4 S 2; SGB V § 109 Abs 4 S 3; SGB V § 275 Abs 1 Nr 1; SGB V § 275 Abs 1c; SGB V § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2; SGB V § 301 Abs 1 S 1 Nr 3; SGG § 103 S 1; SGG § 106a; KHG § 16; KHG § 17

Instanzenzug: LSG Sachsen-Anhalt, L 4 KN 91/04 KR vom SG Halle, S 8 KN 88/04 KR vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung (KH-Behandlung).

Der Klägerin ist Trägerin des G . In diesem Plan-KH befand sich der 1926 geborene, bei der beklagten Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung versicherte J. nach einer vertragsärztlichen Verordnung (Einweisungsdiagnose: Verdacht auf Bauchtumor) zur stationären Behandlung vom bis zu seiner Entlassung am (Montag). Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Aufnahmeanzeige hin ("voraussichtliche Verweildauer bis ") mit Schreiben vom eine Kostenzusage "für die ärztlicherseits als medizinisch notwendig angesehene Verweildauer". Sie behielt sich eine zwischenzeitliche Prüfung über die weitere Notwendigkeit der stationären Behandlung vor. Die Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten für das Jahr 2001 sieht die Fälligkeit der Vergütung spätestens 15 Arbeitstage nach Rechnungseingang vor.

Am stellte die Klägerin der Beklagten für den gesamten KH-Aufenthalt 3.771,44 Euro in Rechnung. Dagegen machte die Beklagte mit Schreiben vom geltend, sie könne die "Notwendigkeit der KH-Behandlung ab nicht nachvollziehen". Sie bat um Übersendung einer detaillierten medizinischen Begründung sowie aussagefähiger Auszüge aus den Krankenunterlagen, einschließlich Entlassungs- und OP-Bericht; sobald die Antwort vorliege, werde diese dem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) zugeleitet. Sie beglich die Rechnung lediglich für 14 statt 17 Tage bis einschließlich (Donnerstag) und überwies nur 3.084,42 Euro. Auf eine Mahnung der Klägerin hin forderte die Beklagte im Dezember 2001 erneut die Übersendung aussagefähiger Unterlagen an sich oder direkt an den SMD. Als die Klägerin im März 2003 nochmals die Restzahlung anmahnte, schaltete die Beklagte den SMD ein, der von der Klägerin im Mai 2003 - erfolglos - die Übersendung des Entlassungsberichts und eines Operationsberichts verlangte.

Die Klägerin hat im Klageweg die Zahlung weiterer 687,02 Euro nebst Verzugszinsen begehrt und den KH-Entlassungsbericht vom eingereicht. Der SMD hat diesen ausgewertet und die Ansicht vertreten, die Notwendigkeit der stationären Behandlung über den hinaus sei weiter nicht nachvollziehbar. Er hat - erfolglos - weitere Krankenunterlagen angefordert. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin sich treuwidrig geweigert habe, den SMD bei der Sachaufklärung zu unterstützen (Urteil vom ).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Ein Zahlungsanspruch für die Zeit vom 2.3. bis bestehe nicht. Nach dem Beschluss des Großen Senats des - obliege die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre KH-Behandlung allein der Krankenkasse (KK) ohne Bindung an die Beurteilung der KH-Ärzte. Die KK könne daher gegen die Abrechnung in Einklang mit dem vertraglichen oder gesetzlichen Prüfungsverfahren Einwendungen erheben, denen im gerichtlichen Verfahren nachzugehen sei. Der Senat habe die Erforderlichkeit iS von § 39 SGB V hier allerdings nicht feststellen können, weil sich die Klägerin endgültig geweigert habe, dem Gericht die Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Nichterweislichkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten der Klägerin (Urteil vom ).

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 275 Abs 1, § 276 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 und § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Das LSG verkenne, dass das Gericht die Erforderlichkeit stationärer KH-Behandlung "nur im Streitfall" prüfen müsse. Ein solcher Streitfall sei nicht denkbar, solange der SMD eine substantiierte Begutachtung noch gar nicht durchgeführt habe. Die bloße Pauschalbehauptung, die stationäre Behandlung eines Patienten über ein Wochenende hinweg sei medizinisch nicht erforderlich, begründe keinen Streitfall. Da die Beklagte dem fälligen Zahlungsanspruch nichts entgegengesetzt habe, sei sie nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG mit Einwendungen ausgeschlossen. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht den SMD beauftragt, sondern vom KH zu Unrecht detaillierte medizinische Begründungen und datengeschützte Unterlagen verlangt; § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V regele Befugnisse insoweit aber enumerativ und § 276 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V stelle auf die Anforderung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab. Diese Umstände begründeten einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie einen Rechtsmissbrauch. § 275 SGB V sei zwingend auf ein zeitnahes Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK ausgerichtet. Die Beklagte dürfe diese Regelung nicht erst Jahre nach Beendigung der KH-Behandlung aktivieren, wie auch § 275 Abs 1c SGB V nF klarstelle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom und des Sozialgerichts Halle vom zu verurteilen, ihr 687,02 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des zulässig eingeklagten (dazu 1.) Vergütungsanspruchs (dazu 2.) sind nicht erfüllt, weil KH-Behandlungsbedürftigkeit ab nicht erweislich ist (dazu 3.), die Klägerin hierfür die Beweislast trägt (dazu 4.) und die Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifen (dazu 5.). Unerheblich ist, dass die Klägerin über den hinaus KH-Behandlung geleistet hat (dazu 6.).

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt. Die Klägerin macht den Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die KH-Behandlung des Versicherten gegen die Beklagte zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend. Die Klage eines KH-Trägers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine KK ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 3; , RdNr 10 mwN, SozR 4-2500 § 39 Nr 12, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch - mit 687,02 Euro - beziffert (zur Notwendigkeit der Bezifferung einer Vergütungsklage vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 6).

2. Die Voraussetzungen des noch streitigen Anspruchs auf Vergütung der KH-Behandlung für die Zeit ab dem (dazu a bis c) sind nicht erfüllt.

a) Rechtsgrundlage des streitigen restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 687,02 Euro ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm der Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten für das Jahr 2001. Nähere vertragliche Regelungen iS von § 112 Abs 2 SGB V über die allgemeinen Bedingungen der KH-Behandlung, insbesondere der Kostenübernahme und der Abrechnung der Entgelte, gab es in Sachsen-Anhalt im betroffenen Zeitraum nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht. Deshalb ist hier allein auf die insoweit maßgebliche Pflegesatzvereinbarung zurückzugreifen (vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1 RdNr 8).

b) Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht unabhängig von einer schriftlichen Kostenzusage, die nur als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen ist (vgl BSGE 86, 166, 170 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1), unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem - wie hier - zugelassenen KH durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist. Das LSG hat die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom - nach ihrem Inhalt zu Recht - nicht darüber hinausgehend als vorbehaltlose Kostenzusage gewürdigt. Der Behandlungspflicht eines zugelassenen KH iS des § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der Ermächtigung in §§ 16, 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG, hier anzuwenden in der ab geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom , BGBl I 1045) nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung (BPflV, hier anzuwenden idF des ab geltenden Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom , BGBl I, 2626) in der Pflegesatzvereinbarung zwischen KK und KH-Träger festgelegt wird (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3). Die erstmals ab dem Jahr 2003 - modifiziert - geltenden Regelungen über die Vergütung nach einem pauschalierenden Entgeltsystem (§ 17b Abs 1 Satz 1 KHG; § 1 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz - vom , BGBl I 1412) greifen für die hier im Jahr 2001 durchgeführte Behandlung nicht ein.

c) Der Zahlungsanspruch des KH korrespondiert in aller Regel mit dem Anspruch des Versicherten auf KH-Behandlung. Demgemäß müssen beim Versicherten bei der Aufnahme in das KH grundsätzlich alle allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie speziell von KH-Behandlung, insbesondere deren Erforderlichkeit vorliegen. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die zur Krankenbehandlung gehörende KH-Behandlung (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V) wird gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB V vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Der Anspruch ist gerichtet auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen KH (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das KH erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V; vgl , SozR 4-2500 § 109 Nr 6 RdNr 48 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

3. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin aus den vorstehend dargestellten Regelungen und Grundsätzen für die Zeit ab besteht nicht, weil KH-Behandlung ab dem unter Beachtung des maßgeblichen Rechtsmaßstabs (dazu a) nicht erweislich erforderlich war (dazu b) und die Klägerin die Beweislast für die Erforderlichkeit der KH-Behandlung trägt (dazu 4.). Die Klägerin hatte einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte lediglich für die KH-Behandlung bis zum Donnerstag, dem . Sie hätte den Versicherten noch bis zum Ablauf des Freitag () aus dem KH entlassen können. Nach § 14 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV bleibt der Tag der Entlassung aus dem KH bei vollstationärer Behandlung indessen unberechnet.

a) Das LSG ist von zutreffenden Rechtsmaßstäben für die Erforderlichkeit von KH-Behandlung und deren gerichtliche Überprüfung ausgegangen. KH-Behandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines KH erforderlich macht (vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 14). Maßnahmen dürfen daher zB nicht lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen; ebenso unterfallen rein pflegerische Maßnahmen nicht der Leistungspflicht der KKn, vielmehr müssen diese als Teil einer ärztlichen Behandlung dieser Behandlung untergeordnet sein (vgl BSG USK 79163; BSG USK 8453; BSG SozR 2200 § 184 Nr 11 S 16; BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 13). Als besondere Mittel des KH hat die Rechtsprechung des BSG eine apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten oder rufbereiten Arzt herausgestellt (BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr 27; BSG SozR 2200 § 184 Nr 28; BSGE 83, 254, 259 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr 9). Dabei fordert sie für die Notwendigkeit einer KH-Behandlung weder den Einsatz aller dieser Mittel noch sieht sie ihn stets als ausreichend an. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommt (vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 14).

Ob einem Versicherten vollstationäre KH-Behandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom - GS 1/06, BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, jeweils RdNr 15). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere - was hier in Betracht kommt - durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte zur Sicherstellung der ambulanten Behandlung einer Betreuung durch medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung bedarf und eine dafür geeignete Einrichtung außerhalb des KH (noch) nicht zur Verfügung steht (vgl Großer Senat, ebenda). Aufgabe der GKV ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V). Es geht dabei um die Bereitstellung der für diese Zwecke benötigten medizinischen Versorgung. Das lässt sich aus zahlreichen Einzelvorschriften des Leistungsrechts ersehen, insbesondere aus der Beschreibung der Leistungsziele in § 11 Abs 1 und § 27 Abs 1 Satz 1 sowie aus dem Leistungskatalog in § 27 Abs 1 Satz 2 SGB V.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit stationärer KH-Behandlung kommt es auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und nicht auf eine abstrakte Betrachtung an (vgl 3. Senat des , SozR 4-2500 § 39 Nr 12 RdNr 23, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; vgl ebenso 1. Senat des , Juris RdNr 28 und 37 f mwN). Mit dem Großen Senat des BSG geht der erkennende 1. Senat davon aus, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen haben, ob eine stationäre KH-Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei haben sie von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen KH-Arztes auszugehen, wenn die KK im Nachhinein beanstandet, die stationäre Behandlung des Patienten sei nicht gerechtfertigt gewesen (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom , aaO, RdNr 27).

Für eine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der KK und des Gerichts in der Weise, dass von der Notwendigkeit der KH-Behandlung schon deshalb auszugehen wäre, weil der KH-Arzt sie bejaht und weil seine Einschätzung fachlich vertretbar ist, bietet das Gesetz keine Grundlage (BSG, Großer Senat, Beschluss vom , aaO, RdNr 29). Auch Vereinbarungen in den Normsetzungsverträgen auf Landesebene könnten daher nicht bewirken, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit der KH-Behandlung entgegen dem Gesetz nicht nach objektiven Maßstäben getroffen wird, sondern im Ergebnis der subjektiven Einschätzung des KH-Arztes überlassen bleibt (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom , aaO, RdNr 30).

Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der KH-Behandlung im Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die KK ihre Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum bestreitet. Auch in dieser Konstellation ist eine Zurücknahme der gerichtlichen Kontroll- und Entscheidungsbefugnis unter Berufung auf einen Einschätzungsvorrang des verantwortlichen KH-Arztes weder vom Gesetz vorgesehen noch von der Sache her erforderlich und deshalb mit dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom , aaO, RdNr 32). Eine Besonderheit besteht lediglich insoweit, als die Berechtigung der KH-Behandlung nicht rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu beurteilen ist, sondern zu fragen ist, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den KH-Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom , aaO, RdNr 33).

b) Das LSG ist - ausgehend von den unter a) dargelegten Maßstäben - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu gelangt, dass nach dem ihm vorliegenden Beweisergebnis die Erforderlichkeit von KH-Behandlung ab nicht erwiesen ist. Den fehlenden Nachweis darüber ziehen die Beteiligten auch nicht in Zweifel. So hat die Klägerin nicht etwa rechtzeitig, ordnungsgemäß und ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 170 RdNr 4 ff; § 202 SGG iVm § 557 Abs 3 Satz 2 ZPO). Selbst eine bloß sinngemäß erhobene Rüge griffe aber jedenfalls nicht durch. Denn das LSG hat in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu Recht wegen einer fehlenden Mitwirkungshandlung der Klägerin seine Amtsermittlungspflicht als erfüllt angesehen.

Nach § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Zwar muss das Gericht auch bei Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ermitteln, jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt: Unabhängig von der erst mit Wirkung vom eingeführten Regelung des § 106a SGG (vgl dazu Hauck, jurisPR-SozR 17/2008 Anm 4) verringern sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht, wenn ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 10; BFHE 156, 38; aus der Literatur zB: Leitherer, aaO, § 103 RdNr 16 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl 2007, § 86 RdNr 12 mwN). Solches ist hier anzunehmen.

Versäumen Beteiligte insbesondere tatsächliche Umstände aus ihrer eigenen Sphäre anzugeben, kann für das Gericht der Anlass entfallen, diesen Fragen weiter nachzugehen, weil sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dann nicht aufdrängt (vgl BFHE 113, 540, 545). Weigert sich ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, trotz Aufforderung, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (Leitherer, aaO, RdNr 17; BVerwG NJW 1977, 163). Je nach den Einzelumständen muss das Gericht in einem solchen Fall nur dann versuchen, erforderliche Ermittlungen selbst anzustellen, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 5 RdNr 15). In Fällen der mangelnden Mitwirkung ist der Beteiligte allerdings über die Folgen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung zu belehren, soweit ihm dies nicht bereits konkret geläufig ist. Art und Umfang der Belehrung können sich danach unterscheiden, wie rechtskundig der Beteiligte vertreten ist. Er muss zumindest formlos darauf hingewiesen werden, dass das Gericht nachteilige Schlüsse aus seinem Verhalten ziehen will (Leitherer, aaO, RdNr 17a; BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG; SozR 1500 § 103 Nr 23 mwN und 27; weitergehend - für das wiederholte Fernbleiben von angesetzten Untersuchungsterminen - BSG SozR 1500 § 160 Nr 34).

Diesen Anforderungen hat das LSG in jeder Hinsicht Genüge getan. Es hat - förmlich korrekt - die KH-Unterlagen für den Versicherten nicht nur mit Schreiben vom , und angefordert. Vielmehr hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, in der Übersendung der Patientenakte werde eine notwendige Mitwirkungshandlung der Klägerin gesehen, um die Notwendigkeit der KH-Behandlung prüfen zu können. Wörtlich heißt es: "Sollte sich die Klägerin weiter weigern, dem Gericht dieses wichtige Beweismittel vorzuenthalten, kann dies zum Prozessverlust führen. Es wird daher nachdrücklich auf die damit verbundenen Prozessrisiken hingewiesen." Nach der unergiebigen Antwort der Klägerin hat der Berichterstatter ausgeführt, dass er die Antwort als endgültige Weigerung ansehe und weitere Ermittlungen von Amts wegen ausgeschlossen seien. Aus alledem musste sich dem die klagende KH-Trägerin vertretenden anwaltlichen Bevollmächtigten ohne Weiteres erschließen, dass das Gericht wegen Missachtung der konkret bezeichneten Mitwirkungslast keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen ergreifen und nach den Grundsätzen über die Feststellungslast zum Nachteil der Klägerin entscheiden wollte. Nach diesen Umständen kann im vorliegenden Fall - anders als der 3. Senat des BSG in seinen Urteilen vom für bei ihm anhängig gewesene Parallelfälle (B 3 KN 1/08 KR R und B 3 KN 4/08 KR R) entschieden hat - keine Rede davon sein, dass das LSG "für die Klägerin überraschend" negative Schlüsse aus der Nichtübersendung medizinischer Behandlungsunterlagen gezogen habe (vgl BSG-Terminbericht Nr 59/08 vom , unter Nr 1, im Internet unter www.bundessozialgericht.de.).

Das LSG durfte vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage auch weitere Ermittlungsmaßnahmen als unverhältnismäßig ansehen. Nach allgemeinen Erfahrungen und den Ausführungen des SMD stand zu erwarten, dass die ohne wesentliche Kosten verfügbaren KH-Behandlungsunterlagen über den Versicherten entscheidenden Aufschluss über die Notwendigkeit der KH-Behandlung in der maßgeblichen Zeit geben konnten, während der Entlassungsbericht mangels transparenter Darstellung des Gesundheitszustandes des Versicherten über den gesamten Behandlungszeitraum hinweg - auch für eine Auswertung durch kostspielige Sachverständige - unergiebig war. Erst recht wäre es angesichts der beharrlichen und endgültigen, verzögernden rechtlich nicht tragfähigen Mitwirkungsverweigerung der Klägerin (dazu näher unter 4. und 5.) unverhältnismäßig gewesen, ihr die Verlagerung der Sachprüfung routinemäßig erstmals ins gerichtliche Verfahren zuzugestehen und trotz der alle Beteiligten treffenden Beschleunigungsverpflichtung den gerichtlichen Tatsacheninstanzen mehr als 7 1/2 Jahre nach der KH-Behandlung etwa die äußerst aufwendige Vernehmung der behandelnden KH-Ärzte aufzugeben. Wenn sich die Klägerin weigert, im gerichtlichen Verfahren KH-Behandlungsunterlagen vorzulegen, die zeitnahen Aufschluss über die streitigen Umstände geben könnten, wäre die Vernehmung der Ärzte im Vergleich zum Inhalt der Behandlungsunterlagen infolge des Zeitablaufs kein ernsthaft in Betracht zu ziehendes gleichwertiges Beweismittel. Dass sich die Klägerin bei alledem auf eine irrige Rechtsauffassung gestützt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn selbst derjenige, der nicht vorwerfbar eine unzutreffende Rechtsposition einnimmt, hat die sich daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen des in seiner Risikosphäre liegenden Handelns zu tragen, wenn sich seine Rechtsansicht - wie hier - als unzutreffend erweist und er geltend macht, dass ihn daran "kein Verschulden" treffe. Die Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen, sie habe versucht, ihre Pflicht, Behandlungsunterlagen vorzulegen, gerichtlich isoliert abzuklären.

4. Zu Recht hat das LSG das Risiko der Nichterweislichkeit der KH-Behandlungsbedürftigkeit ab dem nach den Grundsätzen über die objektive Feststellungslast der Klägerin zugeordnet. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen: Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, hier also der Klägerin (vgl näher zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 19 mwN; vgl auch 3. Senat des BSG: BSGE 89, 104, 106 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2 S 13). Auch eine Beweislastverteilung unter dem Aspekt der Risikosphären führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl dazu zB BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 5 S 18 RdNr 17; BSGE 71, 256, 260, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7 S 32, 36). Denn § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V ordnet das Risiko der Erforderlichkeitsprüfung gerade dem KH zu. Das KH hat die Notwendigkeit der stationären Behandlung in eigener Verantwortung zu überprüfen (vgl BSG, Großer Senat, Beschluss vom - GS 1/06, BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, jeweils RdNr 28). Da sich die Klägerin eines Zahlungsanspruchs für stationäre KH-Behandlung des Versicherten berühmt, die - wie dargelegt - zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörende Notwendigkeit der Behandlung ab sich aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht hat erweisen lassen, trägt die Klägerin die Nachteile der Nichterweislichkeit im Sinne einer zu Recht erfolgten Klageabweisung.

5. Die Einwendungen der Klägerin gegen die im Urteil des LSG herangezogenen rechtlichen Grundsätze und deren Anwendung im Falle des Versicherten greifen nicht durch. Die Klägerin beruft sich im Kern darauf, die Erforderlichkeit der KH-Behandlung sei gar keine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des KH. Vielmehr sei die mangelnde KH-Behandlungsbedürftigkeit eine von der KK in qualifizierter Weise gegen den Vergütungsanspruch des KH zu erhebende Einwendung, weil die KK innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen grundsätzlich uneingeschränkt zahlungspflichtig sei. Das Gericht müsse dem Einwand mangelnder KH-Behandlungsbedürftigkeit im Vergütungsstreit daher nur nachgehen, wenn die KK ihn unter Einschaltung des MDK substantiiert geltend gemacht habe. Diese Rechtsauffassung ist aber unter Beachtung der nach dem Beschluss des Großen Senats des einschlägigen Maßstäbe nicht mehr haltbar (dazu a). Nichts anderes ergibt sich aus §§ 275, 276 SGB V (dazu b).

a) Soweit sich die Klägerin auf frühere Rechtsprechung des 3. Senats des BSG beruft, ist diese insoweit durch den Beschluss des Großen Senats des überholt.

Der 3. Senat des BSG hat allerdings vor dem Beschluss des Großen Senats vom die Zahlungspflicht einer KK für eine in Rechnung gestellte stationäre KH-Behandlung nur verneint, wenn schon nach dem Vorbringen des KH von fehlender notwendiger stationärer Behandlung auszugehen ist (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1 RdNr 12) oder wenn die KK "substantiierte" Einwendungen gegen die KH-Abrechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erhoben hat (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 3 RdNr 6); beides war hier nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall, sodass hiernach der Vergütungsanspruch der Klägerin begründet gewesen wäre. Auf diese Rechtsprechung kann sich die Klägerin nach dem Beschluss des Großen Senats des - indes aus Rechtsgründen nicht mehr stützen. Denn - wie dargestellt - obliegt danach die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre KH-Behandlung allein der KK und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des KH oder seiner Ärzte gebunden sind. Die KK darf sich dementsprechend unproblematisch von Rechts wegen darauf berufen, die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs seien nicht erfüllt. Zudem darf sie Einwendungen gegen die Abrechnung erheben, welche in Einklang mit dem Gesetz, insbesondere den gesetzlichen Regelungen zur Überprüfung der Notwendigkeit einer KH-Behandlung stehen. Das Gericht muss im Streitfall solchen Einwendungen ebenso wie Zweifeln an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nachgehen und mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt aufklären. Die Rechtsprechung des BSG darf mithin - abgesehen von hier nicht eingreifenden gesetzlich geregelten Ausnahmen und atypischen Missbrauchskonstellationen - solche nachträglichen Einwendungen und Überprüfungsbefugnisse der KK wie des Gerichts weder faktisch noch rechtlich ausschließen oder über die gesetzlichen Wertungen hinaus erschweren. Ausgeschlossen ist es insbesondere, der in den KH-Abrechnungen zum Ausdruck kommenden Einschätzung des KH über die Erforderlichkeit noch entscheidende Bedeutung für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs beizumessen.

b) Nichts anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren aus den gesetzlichen Regelungen. Vielmehr erlegt umgekehrt § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V den KKn die gesetzliche Pflicht auf, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen; die Funktion des MDK nimmt in der knappschaftlichen Krankenversicherung der SMD wahr (dazu näher vgl Tösmann, Kompass 1977, 360; Kammler/Klapthor/Blohm/Hallerberg, Kompass 1990, 216).

Dass sich die beklagte KK für die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme nicht zunächst unmittelbar an den SMD gewandt, sondern das KH um sachdienliche Behandlungsunterlagen gebeten hat, anhand derer der SMD dann tätig werden sollte, lässt - anders als die Klägerin meint - nicht den Schluss zu, die Aktivitäten der Beklagten seien von § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht gedeckt gewesen. Denn diese Regelung schreibt den KKn keinen bestimmten Weg vor, in welcher Weise das gesetzliche Begutachtungsverfahren einzuleiten ist. Da die Beklagte schon in ihrem ersten Schreiben nach Rechnungseingang gegenüber der Klägerin unzweifelhaft ihre Absicht kundgetan hat, die Erforderlichkeit der KH-Behandlung des Versicherten von ihrem zeitlichen Umfang her ("Montagsentlassung") nicht selbst abschließend zu würdigen, sondern unter Einschaltung des SMD anhand der KH-Unterlagen überprüfen zu lassen, sind aus diesem Vorgehen keine Rechtsverstöße herzuleiten.

Auch die Pflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der Überprüfung der Erforderlichkeit der KH-Behandlung des Versicherten in der streitigen Zeit steht außer Zweifel. Nach § 276 Abs 1 Satz 1 SGB V sind die KKn verpflichtet, dem MDK/SMD die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V der Regelung (idF des Art 3 Nr 7 des Gesetzes vom , BGBl I 1229) ist bestimmt, dass dann, wenn die KKn nach § 275 Abs 1 bis 3 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den MDK veranlasst haben, die Leistungserbringer verpflichtet sind, Sozialdaten auf Anforderung des MDK unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.

Mit dem 3. Senat des BSG ist aus dieser Regelung herzuleiten, dass die KK für die im Gesetz genannten Zwecke vom KH die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK beanspruchen kann (, BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, jeweils RdNr 16 ff). Soweit diese Entscheidung den Herausgabeanspruch dagegen auf den Fall der (gebührenordnungsmäßigen) "Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eines Behandlungsfalles" beschränkt und - in Sorge um eine Verschlechterung der Beweislage des KH-Trägers wegen mit der Zeit verblassenden Erinnerungsvermögens des KH-Arztes - gegenüber der "Prüfung von Notwendigkeit und Dauer eines KH-Aufenthalts" abgrenzen will (aaO, RdNr 19, 20), kann ihr der erkennende 1. BSG-Senat infolge des Beschlusses des Großen Senats des nicht mehr folgen. Denn auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit der KH-Behandlung gibt es keinen grundsätzlichen Vorrang der Interessen des KH gegenüber denjenigen der KKn im Sinne eines dem KH einzuräumenden Anscheinsbeweises (so noch BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2) oder einer Einschätzungsprärogative des KH-Arztes (so zB BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 7 RdNr 13; BSGE 94, 139 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4, jeweils RdNr 21) über die (vollständige) Notwendigkeit stationärer KH-Behandlung. Für eine Vermutung der KH-Behandlungsbedürftigkeit zugunsten des KH im Vergütungsstreit und eine daraus umgekehrt folgende Einschränkung der Kontrollbefugnisse der KK bietet das Gesetz nämlich - wie oben bereits dargelegt - keine Grundlage (so BSG, Großer Senat, aaO, RdNr 29 iVm RdNr 14). Abweichendes Vertragsrecht wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (so BSG, Großer Senat, aaO, RdNr 30 am Ende).

Die Beklagte hat dabei die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 275 Abs 1 SGB V beachtet. Ihr bot der Umstand der KH-Entlassung des Versicherten an einem Montagvormittag hinreichenden Anlass, um in eine Überprüfung der KH-Behandlungsbedürftigkeit über den vorherigen Freitag hinaus einzutreten. Denn da an Wochenenden die Personalstärke in einem KH erfahrungsgemäß reduziert und der Behandlungsumfang gegenüber regulären Arbeitstagen herabgesetzt und weitgehend auf Notversorgungen ausgerichtet ist, kann sich bei der Entlassung eines Versicherten an einem Montag, insbesondere an einem Montagvormittag, in Einzelfällen zwangsläufig die Frage aufdrängen, weshalb die stationäre Behandlung dann nicht bereits am davor liegenden Freitag beendet wurde. Ein in der Aufnahmeanzeige vom KH genannter voraussichtlicher Entlassungstermin und das Interesse eines KH an der weitestmöglichen Ausschöpfung der Verweildauer bietet auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats des nämlich keinen "Freibrief", um sich vor einer nachträglichen Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der KH-Behandlung zu schützen.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Landesvertragliche Regelungen oder Bestimmungen aus der Pflegesatzvereinbarung, die ein solches vorsehen, hat das LSG für die hier betroffene Zeit des Jahres 2001 nicht festgestellt. § 275 Abs 1c SGB V, der mit Wirkung vom (Art 1 Nr 185 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom , BGBl I 378) Einzelheiten und besondere Pflichten sowie eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Einleitung einer Einzelfallprüfung normiert, galt im hier streitigen Zeitraum noch nicht. Für eine Rückwirkung der Regelung spricht nichts. Insbesondere lässt sich eine Rückwirkung aus den Gesetzesmaterialien nicht herleiten, auch nicht im Sinne einer Klarstellung einer bereits seit jeher geltenden Rechtslage (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 171 zu Nr 185 [§ 275] zu Buchst a).

Nur im Rahmen von Treu und Glauben sind KH und KKn angesichts sich ständig verschlechternder Beweisverhältnisse und ihrer dauernden Rechtsbeziehung gehalten, so zügig zu kooperieren, dass es nicht zu treuwidrigen Verzögerungen kommt. Hiervon kann bei der Beklagten indes keine Rede sein. Sie hat bereits zeitnah - mit Schreiben vom - aufgrund der am eingegangenen Abrechnung die Problematik der KH-Behandlungsbedürftigkeit ab Freitag trotz Montagsentlassung aufgeworfen. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Beschleunigungsgebot kann daraus sichtlich nicht hergeleitet werden.

d) Es kann auch der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (hier anzuwenden in der bis geltenden Fassung des Art 1 Nr 79 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom , BGBl I 2626) die Mitteilungspflichten eines KH gegenüber der KK auch im hier betroffenen Bereich der Überprüfung nach § 275 SGB V enumerativ und abschließend regele. § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zielt lediglich darauf ab, ordnungsgemäße KH-Abrechnungen zu gewährleisten und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der KKn, ua die für in besonderen Verträgen vorgesehene Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der KH-Behandlung (§ 112 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V) und die für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 113) erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks 12/3608 S 124 zu Nr 141). Deshalb begrenzt die Norm den Datenverkehr auf das hierfür Unerlässliche, verbietet aber nicht die Übermittlung weiterer Daten, wie sie für die Feststellung der Erforderlichkeit von KH-Behandlung benötigt werden.

Welche Ermittlungsbefugnisse bei Einzelfallprüfungen bestehen, in denen die KK zwingend den MDK (hier den SMD) einschalten muss, ergibt sich demgegenüber speziell je nach betroffenem Prüfverfahren aus § 17c KHG oder hier - wie ausgeführt - allein maßgeblich aus §§ 275, 276 SGB V.

e) Der Beklagten kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht angelastet werden, sie habe schwerwiegende Pflichtverletzungen im Prüfungsverfahren begangen und dürfe sich folglich gegenüber dem Zahlungsanspruch nicht mehr auf die fehlende Erforderlichkeit der KH-Behandlung berufen.

Wie dargelegt, war die Beklagte hier nach den Umständen des Falles zur Überprüfung verpflichtet, ob die stationäre Versorgung des Versicherten noch ab dem erforderlich war. Eine unzulässige Rechtsausübung, wie sie vorliegt, wenn die KK unter Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Prüfungsverfahren routinemäßig und pauschal die Begleichung von KH-Rechnungen verweigert, weil angebliche Erfahrungswerte zur erforderlichen Verweildauer überschritten worden seien (vgl BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2, sog "Berliner Fälle"), ist damit nicht verbunden (ähnlich verneinend schon BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 13 ff). Stellt sich nach Abschluss der Überprüfung heraus, dass trotz der von der KK vorgebrachten Zweifel die stationäre KH-Behandlung erforderlich war, wird ein Interessenausgleich in angemessener Weise über die in der Pflegesatzvereinbarung enthaltenen Regelungen über Fälligkeit (hier: 15 Arbeitstage nach Rechnungseingang) und Verspätungszinsen herbeigeführt.

Die Klägerin kann auch nichts für sich daraus ableiten, dass die Beklagte im Schreiben vom die Übersendung der Unterlagen an sich selbst zur Weiterleitung an den SMD verlangte. Denn die Klägerin hätte der Beklagten die Unterlagen ohne Weiteres im verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung an den SMD überlassen dürfen (vgl BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, jeweils RdNr 17). Es lag auf der Hand, dass die Beklagte auch mit einer unmittelbaren Überlassung der Unterlagen an den SMD einverstanden war. Das Verhalten der Klägerin deutet stattdessen darauf hin, zu versuchen mit ihrem Vorgehen die Prüfung zu behindern. Dementsprechend übersandte sie die Unterlagen auch später nicht, als die Beklagte sie aufforderte, die Unterlagen an sich selbst "oder" zumindest an den SMD zu senden (Schreiben vom ). Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen. Dieses Verhalten setzte sie fort, obwohl sie eine weitere vorgerichtliche Anforderung der Unterlagen von Mai 2003 und eine Anforderung im Klageverfahren im Oktober 2003 erhielt. Schließlich reagierte sie auch nicht auf die Anforderungen des LSG. Um eine Sonderkonstellation, die wohl den 3. Senat des BSG in seinen Urteilen vom veranlasst hat, in Parallelfällen (B 3 KN 1/08 KR R und B 3 KN 4/08 KR R) mit den selben Beteiligten die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, geht es vorliegend nicht.

6. Unerheblich ist bei alledem, dass dem Versicherten in der gesamten Zeit der stationären Behandlung im KH der Klägerin und damit auch vom 3. bis tatsächlich KH-Behandlung geleistet worden ist (vgl dazu näher KR R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; für die Vorrangigkeit dieses Prüfungspunktes allerdings: - Leitsatz 1, SozR 4-2500 § 39 Nr 12, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47, § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Fundstelle(n):
TAAAD-18348