§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) [1]
1§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am bereits anhängig sind. 2Im Übrigen sind auf Verfahren, die am anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
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LAAAD-18261
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird nach § 37a folgender § 37b –kursiv– mit Wirkung v. 1.4.2025eingefügt.