EGInsO Artikel 102 § 11

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

§ 11 Unterrichtung der Gläubiger [1]

1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2§ 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: Art. 102 § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.