Gleichzeitige Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags und der Klage als unrichtige Sachbehandlung im kostenrechtlichen Sinne
Leitsatz
Hat das Finanzgericht am selben Tag die Klage als unbegründet zurückgewiesen und den von der Klägerin gestellten Prozesskostenhilfeantrag
abgelehnt, anstelle vorab über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und der Klägerin dadurch ggf. die Möglichkeit zur
Rücknahme der Klage und zur Reduzierung der entstehenden Gerichtskostenforderung zu geben, so liegt insoweit eine unrichtige
Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, mit der Folge, dass nur die Gerichtskosten zu erheben sind, die bei einer
Rücknahme der Klage enstanden wären (2 Gebühren nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG), und nicht die vollen vier
Gebühren für eine vom Gericht zurückgewiesene Klage (Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zm GKG). Das gilt auch dann, wenn das
Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAD-18252
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