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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2355/06 (Kg)

Gesetze: EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG 2003 § 63 Abs. 1 S. 2, SGB III § 38 Abs. 4 S. 1, SGB III § 38 Abs. 4 S. 2, SGB III § 119 Abs. 1, SGB III § 122 Abs. 1 S. 1, SGB III § 122 Abs. 1 S. 2, SGB II § 3 Abs. 2

Arbeitslosenmeldung des volljährigen, unter 21 Jahre alten Kindes durch Antrag auf ALG II in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem tatsächlichen Beginn der Arbeitslosigkeit

Leitsatz

1. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der ab gültigen Fassung braucht das volljährige Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

2. Sucht das volljährige, noch nicht 21 Jahre alte Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts (ALG II) bezieht, in einem Zeitraum von drei Monaten vor Ende der Berufsausbildung die für das ALG II zuständige Behörde (hier: ARGE), auf, um dort bekannt zu geben, dass es nach Beendigung der Ausbildung ohne Beschäftigung sein wird und insofern geänderte Leistungen erforderlich sein werden, so ist die Behörde nach § 3 Abs. 2 SGB II verpflichtet, das erwerbsfähige hilfebedürftige Kind unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die Voraussetzungen für eine den Kindergeldanspruch begründende Arbeitslosenmeldung sind damit erfüllt. Gibt das Kind ferner im ersten Monat nach Ende der Berufsausbildung persönlich bei der ARGE einen Antrag auf Fortzahlung des ALG II ab, so macht es damit deutlich, dass die angezeigte Sachlage der Arbeitslosigkeit weiter fortdauert. Weitere Erklärungen wie etwa die ausdrückliche Versicherung, arbeitsbereit und -willig zu sein, sind nicht notwendig.

3. Für den Kindergeldanspruch für arbeitslose Kinder ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde die persönlichen Mitteilungen über die Arbeitslosigkeit auch zutreffend in ihren Unterlagen sowie in ihrer EDV erfasst und entsprechend umgesetzt hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH (z.B. , BFH/NV 2009, 567).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-18251

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