Arbeitslosenmeldung des volljährigen, unter 21 Jahre alten Kindes durch Antrag auf ALG II in einem Zeitraum von drei Monaten
vor dem tatsächlichen Beginn der Arbeitslosigkeit
Leitsatz
1. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der ab gültigen Fassung braucht das volljährige
Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
2. Sucht das volljährige, noch nicht 21 Jahre alte Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Leistungen zur Sicherungen
des Lebensunterhalts (ALG II) bezieht, in einem Zeitraum von drei Monaten vor Ende der Berufsausbildung die für das ALG II
zuständige Behörde (hier: ARGE), auf, um dort bekannt zu geben, dass es nach Beendigung der Ausbildung ohne Beschäftigung
sein wird und insofern geänderte Leistungen erforderlich sein werden, so ist die Behörde nach § 3 Abs. 2 SGB II verpflichtet,
das erwerbsfähige hilfebedürftige Kind unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit
zu vermitteln. Die Voraussetzungen für eine den Kindergeldanspruch begründende Arbeitslosenmeldung sind damit erfüllt. Gibt
das Kind ferner im ersten Monat nach Ende der Berufsausbildung persönlich bei der ARGE einen Antrag auf Fortzahlung des ALG
II ab, so macht es damit deutlich, dass die angezeigte Sachlage der Arbeitslosigkeit weiter fortdauert. Weitere Erklärungen
wie etwa die ausdrückliche Versicherung, arbeitsbereit und -willig zu sein, sind nicht notwendig.
3. Für den Kindergeldanspruch für arbeitslose Kinder ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde die persönlichen Mitteilungen
über die Arbeitslosigkeit auch zutreffend in ihren Unterlagen sowie in ihrer EDV erfasst und entsprechend umgesetzt hat. Anderes
ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH (z.B. , BFH/NV 2009, 567).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-18251
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