Von Miteigentümer übernommene Hausverwaltung als auch die eigenen Wohnungen des Miteigentümers umfassende, umsatzeuerbare
und -pflichtige sonstige Leistung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
1. Übernimmt ein Miteigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Verwaltung der Wohnungen in der Wohnanlage,
erbringt er damit eine sonstige, nicht nach § 4 Nr. 13 UStG steuerbefreite sonstige Leistung gegenüber der WEG als Leistungsempfängerin.
2. Der Miteigentümer erbringt auch hinsichtlich der Verwaltung der eigenen Wohnungen gegenüber der WEG eine steuerbare und
steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn der Verwaltervertrag mit der WEG auch die Verwaltung der eigenen Wohnungen beinhaltet
und für die Verwaltung der eigenen Wohnungen ein Entgelt mit der WEG vereinbart ist.
3. Wird der Verwaltervertrag wie vereinbart durchgeführt, so wird die Steuerbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein
die eigenen Wohnungen des Verwalters betreffender Genehmigungsbeschluss der anderen Miteigentümer eingeholt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 423 Nr. 7 EFG 2009 S. 1344 Nr. 16 KÖSDI 2009 S. 16674 Nr. 10 VAAAD-18249
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