Anforderungen an die Qualifikation von im Rahmen einer Kanzlei vereinnahmten und verausgabten Geldern als durchlaufende Posten
Leitsatz
1. Von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vereinnahmte und verausgabte Gelder können nur dann als durchlaufende Posten
gebucht werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige
in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gelder nicht auf einem Anderkonto verbucht, sondern auf dem Girokonto mit eigenen Geldern
des Steuerpflichtigen vermischt werden und auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige Trennung von eigenen
und fremden Geldern zulassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 203 Nr. 4 JAAAD-18240
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