Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach dem Kriterium der Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Die zur Auflösung von Anspruchskonkurrenzen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig maßgebliche Haushaltsaufnahme bestimmt
sich nur nach den tatsächlichen Obhutsverhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Obhutsverhältnisse den zwischen
den Kindergeldberechtigten getroffenen zivirechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt des Kindes widersprechen.
2. Hält sich das Kind im Haushalt beider Berechtigter auf, bestimmt sich die vorrangige Anspruchsberechtigung danach, in wessen
Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-18238
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.