Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
Leitsatz
Nach § 69 Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Zu dem erforderlichen Buchnachweis gehört nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV die USt-IdNr. des Abnehmers. Dabei muss es sich
um die richtige USt-IdNr. des richtigen Abnehmers handeln, weil nur dadurch zusammen mit der zusammenfassenden Meldung (§
18 a UStG) eine Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen möglich ist. Die Identifikation des wirklichen
Abnehmers ist erforderlich, um zu prüfen, ob der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ein steuerbarer innergemeinschaftlicher
Erwerb des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat entspricht, und damit die Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten.
Fundstelle(n): ZAAAD-18226
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