RDG § 20

Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften [1] [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,

  2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder

  5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder

  5. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3714) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 16 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 20 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
„1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,“.
  bb) Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2.
  cc) Die bisherige Nr. 2 wird aufgehoben.
 b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  bb) In Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  cc) Die Nr. 4 und 5 werden aufgehoben.
 c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“