RDG § 15b

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15b Betrieb ohne Registrierung [1] [2]

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 15b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3714) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) werden in § 15b mit Wirkung v. die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.