RDG § 15b
Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 15b Betrieb ohne Registrierung [1] [2]
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Fundstelle(n):
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TAAAD-18202