RDG § 14a

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater [1] [2]

(1) 1Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. 2Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.

(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 14a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 14a mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die für die Registrierung zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 b) In Abs. 2 werden die Wörter „die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz tritt“ ersetzt.