RDG § 13g
Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13g Umgang mit Fremdgeldern [1]
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Fundstelle(n):
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TAAAD-18202
1Anm. d. Red.: § 13g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. .